Satzung der Kreisjugendfeuerwehr Biberach
- § 1 Name, Rechtstellung, Sitz
- § 2 Zweck und Aufgaben
- § 3 Mitglieder
- § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 5 Organe
- § 6 Jahreshauptversammlung
- § 7 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
- § 8 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuß
- § 9 Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrausschusses
- § 10 Die Kreisjugendleitung
- § 11 Aufgaben der Kreisjugendleitung
- § 12 Fachgebiete
- § 13 Der Kreisjugendfeuerwehrtag
- § 14 Abstimmung, Wahl, Niederschrift
- § 15 Geschäftsführung
- § 16 Finanzierung
- § 17 Auflösung
- Schlussbestimmung
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§ 1 Name, Rechtstellung, Sitz
- Die Kreisjugendfeuerwehr ist der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren im Landkreis Biberach.
- Die Kreisjugendfeuerwehr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung und jugendpflegerische Aufgaben nach dem Gesetz für Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in der jeweils gültigen Fassung. Sie setzt sich ein für die freiheitliche- demokratische Grundordnung und die parlamentarisch- repräsentative Willensbildung nach den Zielen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 2 Zweck und Aufgaben
- Das Gemeinschaftsleben unter Ausschuss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten durch jugendpflegerische Arbeit fördern.
- Zum gegenseitigen Verhältnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beitragen.
- Neben ihren eigenen Belangen sich auch dem Gesamtprogramm der Jugend in enger Zusammenarbeit mit den freien und behördlichen Jugendorganisationen und Einrichtungen widmen.
- Die Einführung in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgaben der Feuerwehren und die Vorbereitung auf die Aufgaben als aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Jugendlichen.
- Unter Anerkennung der Menschenrechte und Wahrung der demokratischen Ordnung als Aufgaben erfüllt:
- Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehr und ihrer Angehörigen.
- Vermittlung von Anregungen für die Jugend- und Jugendbildungsarbeit.
- Schaffung von Ausbildungsrichtlinien für die Jugendfeuerwehren.
- Aus- und Fortbildung der Führungskräfte der Jugendfeuerwehren des Kreises.
- Erstellung der Jahresstatistik der Kreisjugendfeuerwehr auf Grundlagen der Jahresberichte der Jugendfeuerwehren.
- Organisation und Vermittlung von Treffen für die Angehörigen der Jugendfeuerwehren im Sinne der Jugendwohlfahrt.
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen und Jugendverbände.
- Öffentlichkeitsarbeit.
- Vermittlung von Zuwendungen aus Förderplänen.
Die Kreisjugendfeuerwehr will mit dem Bekenntnis zum sozialen und humanitären Engagement der Feuerwehren und dessen Verwirklichung.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder der Kreisjugendfeuerwehr sind die Jugendfeuerwehren im Kreisgebiet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Den Mitgliedern steht die Teilnahme Veranstaltungen der Kreisjugendfeuerwehr im Rahmen dieser Jugendordnung offen.
- Sie haben Recht auf Information z.B. durch Rundschreiben, Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitshilfen usw.
- Sie haben die Kreisjugendfeuerwehr und den Kreisfeuerwehrverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
- Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:
- der von der Gemeinde bestätigte Gründungsbeschluß der Jugendfeuerwehr.
- die ordnungsgemäße Wahl des Jugendgruppenleiter und des Jugendausschusses.
- die regelmäßige Abgabe eines Jahresberichtes.
§ 5 Organe
- Organe der Kreisjugendfeuerwehr sind
- die Jahreshauptversammlung.
- der Kreisjugendfeuerwehrausschuß.
- die Kreisjugendleitung.
- In den Organen darf nur tätig sein, wer volljähriger Angehöriger einer Feuerwehr ist.
(Ausnahme1.1. braucht nichtvolljährig sein). - Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Organe der Kreisjugendfeuerwehr sind
§ 6 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung besteht aus
- den Delegierten und
- dem Kreisjugendfeuerwehrausschuß.
- Die Mitglieder gemäß § 3 entsenden als Delegierte den Jugendfeuerwehrwart und 2 weitere Vertreter der Jugendfeuerwehr.
- Die Jahreshauptversammlung ist öffentlich.
- Die ordentliche Jahreshauptversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Zeit und Ort sind den Mitgliedern und dem Kreisjugendfeuerwehrausschuß mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Zur Jahreshauptversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss binnen eines Monates durchgeführt werden, wen mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angaben von Gründen schriftlich beantragt.
- Des Weiteren kann je nach Bedarf vom Kreisjugendfeuerwehrausschuß eine oder mehrer Versammlungen mit den Delegierten einberufen werden.
- Die Jahreshauptversammlung besteht aus
§ 7 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung
- nimmt die Jahresberichte der Kreisjugendleitung des Kreisjugendfeuerwehrausschusses und der Fachgebietsleiter sowie den Kassen- und Kassenprüfbericht entgegen.
- entlastet die Kassenverwaltung, den Kreisjugendfeuerwehrausschuß und die Kreisjugendleitung.
- wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Kreisjugendfeuerwehrausschuß angehören dürfen.
- beschließt die Durchführung des Kreisjugendfeuerwehrtages.
- wählt den Kreisjugendfeuerwehrwart und seine zwei Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahre.
- beschließt über die Änderungen der Satzung der Kreisjugendfeuerwehr.
- beschließt über die Neueinrichtung von Fachgebieten und wählt deren Leiter.
§ 8 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss
- Der Kreisjugendfeuerwehrausschuß besteht aus
- der Kreisjugendleitung
- den Fachgebietsleitern
- dem Schriftführer
- dem Kassier
- Sitzungen des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich.
- Zu bestimmten Themen können durch den Kreisjugendfeuerwehrwart Gäste eingeladen werden. Beantragt ein Mitglied des Kreisjugendfeuerwehrausschusses die Nichtöffentlichkeit, so ist diese vom Kreisjugendfeuerwehrwart zu bestellen.
- Der Kreisjugendfeuerwehrausschuß ist durch den Kreisjugendfeuerwehrwart schriftlich bei Bedarf einzuberufen. Der Kreisjugendfeuerwehrwart muss den Kreisjugendfeuerwehrausschuß innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt.
- Der Kreisjugendfeuerwehrausschuß besteht aus
§ 9 Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrausschusses
Der Kreisjugendfeuerwehrausschuß
- beschließt über alle wesentlichen Verbandsangelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit sie nicht der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
- erarbeitet Vorschläge für die Wahl der Kreisjugendleitung.
- erarbeitet Vorschläge von Neueinrichtungen von Fachgebieten für deren Leitung (Fachgebietsleiter)
- beschließt über die Einrichtung von Arbeitskreisen, erlässt Richtlinien für deren Arbeit und ernennt deren Leiter.
- erlässt die Kassenordnung.
- bereitet die Jahreshauptversammlung und den Kreisjugendfeuerwehrtag vor.
- führt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung aus.
- berät und macht Vorschläge zu allen wichtigen Verwaltungsfragen.
- berät und macht Vorschläge zu allen wichtigen jugendpolitischen Aussagen.
- bereitet die Sitzungen und die Tagungen vor.
- legt die Programme, Aktionen und Maßnahmen innerhalb der Kreisjugendfeuerwehr fest und
- wählt die Delegierten.
§ 10 Die Kreisjugendleitung
- Die Kreisjugendleitung besteht aus
- dem Kreisjugendfeuerwehrwart
- seinen 2 Stellvertretern
- Der Kreisjugendfeuerwehrwart vertritt die Belange der Kreisjugendfeuerwehr nach innen und außen und beruft den Kassier und den Schriftführer (auf die Dauer von 5 Jahren) im Einvernehmen mit den Stellvertretern.
- Die stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwarte dürfen von der Vertretungsregelung nur Gebrauch machen, wenn der Kreisjugendfeuerwehrwart verhindert ist.
- Über die Aufgabenverteilung bestimmt der Kreisjugendfeuerwehrwart.
- Die Kreisjugendleitung besteht aus
§ 11 Aufgaben der Kreisjugendleitung
Die Kreisjugendleitung
- führt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Kreisjugendfeuerwehrausschusses aus und
- ist berechtigt unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen dieser Jugendordnung zugewiesen sind, zu entscheiden (Eilentscheidungen); diese Entscheidungen sind dem jeweils zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
- bereitet die Sitzungen der Organe der Kreisjugendfeuerwehr vor und führt sie durch.
- Kreisbrandmeister und Vorsitzender Kreisfeuerwehrverband/Vertretung ist zu den Sitzungen einzuladen. Erhält eine Niederschrift/Protokoll von der Sitzung.
§ 12 Fachgebiete
- Der Aufgabenbereich der Kreisjugendfeuerwehr wird in Fachgebiete aufgeteilt.
- Die Fachgebiete arbeiten selbständig.
§ 13 Der Kreisjugendfeuerwehrtag
Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist eine repräsentative Veranstaltung der Kreisjugendfeuerwehr. Er soll mit besonderen Veranstaltungen (z.B. Kreiszeltlager, Bundeswettkampf, Jahreshauptversammlung) verbunden sein.
§ 14 Abstimmung, Wahl, Niederschrift
- Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Anträge zur Änderung der Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr müssen begründet mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Beschlüsse erfolgen eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auf Antrag eines Stimmberechtigten ist eine schriftliche Abstimmung durchzuführen. Stimmenhäufung ist ausgeschlossen.
- Die Wahl der Kreisjugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen schriftlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet eine zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
- Über die Sitzung der Organe sind Ergebnisprotokolle anzufertigen die vom Kreisjugendfeuerwehrwart und dem Schriftführer unterzeichnet alle Mitglieder der jeweiligen Gremien zuzuteilen sind. Die Protokolle gelten als genehmigt, wenn Beanstandungen nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach Erhalt geltend gemacht werden. Beanstandete Teile des Protokolls sind solange von der Genehmigung ausgenommen, bis die nächste Sitzung des gleichen Gremiums hierüber befindet. Die Protokolle sind für den verbandsinternen Gebrauch bestimmt.
§ 15 Geschäftsführung
- Die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr werden von den Organen ehrenamtlich geführt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Für die Erledigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten sowie zur Führung von Protokollen an den Sitzungen und Verbandstagen wird ein Schriftführer eingesetzt.
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§ 16 Finanzierung
- Die Finanzen der Aufgaben der Kreisjugendfeuerwehr erfolgt
- durch Zuschüsse des Kreisfeuerwehrverband.
- durch freiwillige Zuwendungen und Schenkungen Dritter.
- durch Beihilfen zur Jugendarbeit aus den Förderplänen.
im übrigen durch Beiträge
- Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mittel des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Aufwendungen werden ihnen im Rahmen der jeweiligen Richtlinien des Kreisfeuerwehrverband erstattet.
- Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreisjugendfeuerwehr in eigener Zuständigkeit.
- Die Finanzen der Aufgaben der Kreisjugendfeuerwehr erfolgt
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§ 17 Auflösung
Die Kreisjugendfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange im Kreisgebiet noch Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen.
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Schlussbestimmung
Diese Jugendordnung wurde am 06.03.1999 in Bad Schussenried bei der Jahreshauptversammlung beschlossen.